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Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen (ALB)
der Metec Industriemontagen und mechanische Fertigung GmbH
und der Metec Produktion GmbH
Stand November 2023

§ 1 Geltungsbereich
1. Für den gesamten Geschäftsverkehr, zwischen der Metec Industriemontagen und mechanische Fertigung GmbH und der Metec Produktion GmbH und dem Kunden, Besteller, Auftraggeber oder Käufer, nachfolgend gemeinsam Auftraggeber genannt, sowie für Rechtsfragen in Anbahnungsverhältnissen und bei geschäftsähnlichen Kontakten, gelten ergänzend zu den sonstigen Vertragsvereinbarungen ausschließlich diese ALB. Andere Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir - auch bei vorbehaltsloser Leistungserbringung oder Zahlungsannahme - nicht an, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
Dies gilt auch für Allgemeine Geschäftsbedingungen außerhalb der Allgemeinen Einkaufsbedingungen des Auftraggebers, insbesondere, aber nicht nur, für Qualitäts-Sicherungs-Vereinbarungen, Rahmenlieferverträge, Beistellverträge, Konsignationslagerverträge und Geheimhaltungsvereinbarungen des Auftraggebers, soweit die Regelungen darin nicht mit uns ausgehandelt wurden.
2. Diese ALB gelten nur im Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB; sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen ohne erneute Einbeziehung bis zur Stellung neuer ALB durch uns.
3. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Auftraggeber im Rahmen der Vertragsverhandlungen getroffen werden, sind aus Nachweisgründen schriftlich niederzulegen und von beiden Seiten zu bestätigen.
4. Nebenabreden, nachträgliche Vertragsänderungen und die Übernahme einer Garantie, insbesondere die Zusicherungen von Eigenschaften, oder die Übernahme eines Beschaffungsrisikos bedürfen der Schriftform, soweit sie durch nicht vertretungsberechtigte Personen abgegeben wurden. Ein Schweigen von uns bedeutet keine Zustimmung.

§ 2 Beratung
1. Unsere Beratungsleistungen basieren auf empirischen Werten. Sofern sich die Beratung auf Umstände erstreckt, auf deren Richtigkeit wir keinen Einfluss haben, also etwa auf die Zusammensetzung des Rohmaterials oder die Leistungen von Subunternehmern, ist die Beratung unverbindlich. In unterlassenen Aussagen liegt keine Beratung.
2. Die Beratung erstreckt sich als produkt- und leistungsbezogene Beratung ausschließlich auf die von uns gelieferten Produkte und erbrachten Leistungen. Sie erstreckt sich nicht auf eine vertragsunabhängige Beratung, also solche Erklärungen, die gegeben werden, ohne dass Produkte verkauft oder Leistungen durch uns erbracht werden.

§ 3 Vertragsschluss
1. Unsere Angebote gelten 10 Werktage nach Zugang beim Auftraggeber, sie sind freibleibend und gelten als Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung im Sinne eines Angebots durch den Auftraggeber.
2. Die in unserem Angebot oder unserer Auftragsbestätigung niedergelegte Leistungsbeschreibung mit der entsprechend festgelegten Beschaffenheit legt die Eigenschaft des Liefer- und Leistungsgegenstandes umfassend und abschließend fest.
3. Grundsätzlich stellt der vom Auftraggeber erteilte Auftrag den Antrag zum Vertragsschluss dar. Die Annahme des Antrags durch uns erfolgt innerhalb von 10 Werktagen, sofern nicht eine andere Annahmefrist vereinbart wurde.
4. Beschreibungen und Ablichtungen der Produkte in technischen Unterlagen, Prospekten, Firmenbroschüren, Katalogen, Preislisten, etc. sind unverbindlich, soweit ihr Einbezug in den Vertrag nicht ausdrücklich vereinbart wurde; sie befreien den Auftraggeber nicht von eigenen Prüfungen.
Produkt- und Leistungsbeschreibungen im Internet können naturgemäß nur allgemeiner Natur sein; sofern der Auftraggeber daraus verbindliche Beschaffenheitsvereinbarungen oder die Verwendungstauglichkeit für die von ihm vorgesehene Applikation ableiten will, muss er darauf in der Bestellung Bezug nehmen.
5. Im Auftrag sind alle Angaben zur Auftragsdurchführung zu machen. Dies gilt für alle Lieferungen, Dienst-, Werk- und sonstige Leistungen von uns. Hierzu zählen insbesondere, aber nicht nur, Angaben zu Artikelbezeichnung, Stückzahl, Maßen, Material, Werkstoffzusammensetzung, Vorbehandlungen, Bearbeitungsspezifikationen, Behandlungsvorschriften, Lagerung, Normen sowie alle sonstigen technischen Parameter und physikalische Kenndaten.
Fehlende, fehlerhafte oder unvollständige Angaben gelten als ausdrücklich nicht vereinbart und begründen keine Verpflichtungen von uns, weder im Sinne von Erfüllungs- und Gewährleistungs- noch im Sinne von Schadenersatzansprüchen.
6. Weicht der vom Auftraggeber erteilte Auftrag von unserem Angebot ab, so hat der Auftraggeber die Abweichungen gesondert kenntlich zu machen.
7. Wir sind berechtigt, weitere Auskünfte, die der sachgemäßen Durchführung des Auftrags dienen, einzuholen.
8. Aufträge sollen schriftlich oder elektronisch (EDI) erteilt werden; mündlich sowie telefonisch übermittelte Aufträge werden auf Gefahr des Auftraggebers ausgeführt.
9. Zieht der Auftraggeber einen von uns angenommenen Auftrag zurück, sind wir berechtigt, unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10% des Liefer- oder Leistungspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten und für den entgangenen Gewinn zu berechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
10. Wir behalten uns vor, die Bearbeitung der Liefer- oder Leistungsgegenstände ohne Mehrkosten für den Auftraggeber in einem anderen Betrieb durchzuführen oder durchführen zu lassen.

§ 4 Abrufe
1. Bei Lieferverträgen auf Abruf sind uns, wenn nichts anderes vereinbart ist, verbindliche Mengen mindestens 3 Monate vor dem Liefertermin durch Abruf mitzuteilen. In Einzelfällen kann es erforderlich werden, diesen Zeitraum, z.B. auf Grund der Materiallieferzeiten, zu verlängern.
2. Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf oder nachträgliche Änderungen des Abrufs hinsichtlich Zeit oder Menge durch den Auftraggeber verursacht sind, gehen zu dessen Lasten; dabei ist unsere Kalkulation maßgebend.
3. Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind alle Abruf-Bestellungen innerhalb von einem Jahr nach Auftragserteilung abzunehmen. Ist diese Frist abgelaufen, sind wir berechtigt, die Ware in Rechnung zu stellen und auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers zu versenden oder sofort vom Vertrag zurückzutreten.

§ 5 Änderungen
1. Für Änderungen des Liefer- oder Leistungsgegenstandes nach Vertragsschluss, bedarf es einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung.
2. Wir behalten uns vor, bei fehlenden oder fehlerhaften Informationen den Lieferungs- oder Leistungsgegenstand angemessen zu ändern. Nachteile durch fehlende oder fehlerhafte Informationen, insbesondere zusätzliche Kosten oder Schäden, trägt der Auftraggeber.
3. Technische Änderungen des Liefer- oder Leistungsgegenstandes, die das Vertragsziel nicht gefährden, bleiben vorbehalten.
4. Branchenübliche Mengenabweichungen bis max. 10 % sind zulässig.
5. Teillieferungen oder -leistungen sind zulässig, soweit dies den Gebrauch nur unerheblich beeinträchtigt und den Vertragszweck nicht gefährdet. Sie können gesondert abgerechnet werden.

§ 6 Lieferzeit
1. Liefertermine, Lieferfristen und Lieferzeiten verstehen sich ab unserem Werk, sofern nicht anders vereinbart. Ist eine Liefer- oder Leistungsfrist vereinbart, so beginnt diese mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor vollständiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages sowie der ordnungsgemäßen Erfüllung aller Mitwirkungspflichten des Auftraggebers; entsprechendes gilt für Liefer- oder Leistungstermine.
2. Bei einvernehmlichen Änderungen des Auftragsgegenstandes sind Liefer- oder Leistungsfristen und Liefer- oder Leistungstermine neu zu vereinbaren.
Dies gilt auch dann, wenn über den Auftragsgegenstand nach Vertragsschluss erneut verhandelt wurde, ohne dass eine Änderung des Auftragsgegenstandes vorgenommen wurde.

3. Liefer- oder Leistungsfristen und Liefer- oder Leistungstermine stehen unter dem Vorbehalt der mangelfreien und rechtzeitigen Vorlieferung sowie unvorhersehbarer Produktionsstörungen.
4. Die Liefer- oder Leistungszeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefer- oder Leistungsgegenstand das Werk von uns verlassen hat oder an das beauftragte Transportunternehmen im Werk von uns übergeben wurde oder uns die Fertigstellung zur Abholung angezeigt hat.
5. Wir sind berechtigt, bereits vor der vereinbarten Zeit die vereinbarte Lieferung oder Leistung zu erbringen.

§ 7 Ab- und Annahmeverzug
1. Nimmt der Auftraggeber die Ware aufgrund eines von ihm zu vertretenden Umstandes zum vereinbarten Liefer-/Leistungstermin bzw. Ablauf der vereinbarten Liefer-/Leistungsfrist nicht an bzw. ab, sind wir zum Ersatz der dadurch entstandenen Mehraufwendungen berechtigt. Insbesondere sind wir berechtigt, für jeden angefangenen Monat Lagerkosten in Höhe von 0,5 %, höchstens jedoch insgesamt 5 % des Liefer- oder Leistungspreises, dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
2. Wir sind befugt, auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers einen geeigneten Aufbewahrungsort zu bestimmen sowie die Liefer- oder Leistungsgegenstände auf dessen Kosten zu versichern.
3. Sind wir berechtigt, Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen, können wir, unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 15 % des Preises als Schadensersatz fordern, sofern der Auftraggeber nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.

§ 8 Liefer- oder Leistungsverzug
1.Wird der Liefer- oder Leistungstermin bzw. die Liefer- oder Leistungsfrist von uns nicht eingehalten, hat uns der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist, mindestens in Textform, zu setzen.
2. Der Auftraggeber ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, sofern die Nachfrist erfolglos abgelaufen ist.
3. Sofern wir die Nichteinhaltung vereinbarter Termine zu vertreten haben, kann der Auftraggeber - sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist - eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 10 % des Netto-Preises für die von dem Verzug betroffene Lieferung oder Leistung verlangen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit die fristgerechte Liefe-rung/Leistungserbringung als eine wesentliche Vertragspflicht vereinbart wurde oder die Nichteinhaltung auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von uns beruht.
4. Der Auftraggeber hat auf unser Verlangen innerhalb angemessener Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung oder Leistung vom Vertrag zurücktritt, Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf die Lieferung besteht.
5. Fixgeschäfte im Sinne von § 376 HGB bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.

§ 9 Höhere Gewalt
1. Als Höhere Gewalt (act of god, force majeure) gelten Ereignisse, die von außen auf die Vertragspartner einwirken und die Vertragsdurchführung be- oder verhindern, ohne dass die Vertragspartner hierauf einen Einfluss haben. Höhere Gewalt kann sich insbesondere ergeben durch Krieg, Brand, Krankheiten und Krankheitsgefahren, Arbeitskämpfe, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand, Rohstoff-, Material- oder Energiemangel.
In den Fällen bevorstehender oder bestehender Höherer Gewalt werden die Vertragsparteien über die Neuordnung der Vertragsverpflichtungen verhandeln. Dies gilt insbesondere dann, wenn Ereignisse Höherer Gewalt zu Schäden führen oder führen können. Dabei kann es sich etwa um Verzugsschäden oder Schadenersatzansprüche der Kunden in der nachfolgenden Lieferkette handeln.
Die Parteien werden dabei insbesondere die gesetzliche Haftungsverteilung in den Fällen der Nicht- oder Spätleistungen berücksichtigen, wonach Schadenersatzansprüche regelmäßig von einem Verschulden abhängig sind. Verhandelt werden insbe-sondere die Notwendigkeit einer vorübergehenden oder dauernden Nichtlieferung, über Möglichkeiten einer Wenigerlieferung, einer Späterlieferung oder einer Anderslieferung. Anderslieferungen sind etwa geänderte Materialspezifikationen sowie der Wechsel von Lieferanten oder Grundstoffen. Die Vertragspartner informieren sich gegenseitig und proaktiv über Beginn, Art und Ende der Leistungsstörung.
2. Ein einseitiges Notfertigungsrecht des Auftraggebers ist ausgeschlossen.

§ 10 Preis- und Zahlungsbedingungen
1. Alle Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart, in Euro netto „ab Werk“ zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung. Nebenkosten wie Verpackung, Fracht, Versandkosten, Zoll, Montage, Versicherungen und Bankspesen werden gesondert berechnet. Eine Versicherung der zu versendenden Ware erfolgt von uns nur auf Verlangen und auf Kosten des Auftraggebers.
2. Tritt eine wesentliche Änderung der Lohn-, Material-, Energie- und/oder Transportkosten ein, so ist jede der Vertragsparteien unter Berücksichtigung und Offenlegung dieser Faktoren zur entsprechenden Anpassung des Preises berechtigt.
3. Wir sind ferner berechtigt, den vereinbarten Preis angemessen zu ändern, wenn sich vor oder anlässlich der Durchführung des Auftrags Änderungen ergeben, weil die vom Auftraggeber gemachten Angaben und zur Verfügung gestellten Unterlagen fehlerhaft waren oder von diesem sonst Änderungen gewünscht werden.
4. Wir sind berechtigt, bei Vertragsschluss eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
5. Ist eine verbindliche Bestellmenge nicht vereinbart, so legen wir unserer Kalkulation, die vom Auftraggeber für einen bestimmten Zeitraum erwartete, unverbindliche Bestellmenge (Zielmenge/Forecast) zugrunde. Nimmt der Auftraggeber weniger als die Zielmenge ab, sind wir berechtigt, den Stückpreis angemessen zu erhöhen.
6. Die Vergütung ist, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, innerhalb von 14 Tagen ab Lieferdatum bzw. Abnahme fällig und ohne Abzüge zu zahlen. Im Falle der Nichtzahlung gerät der Auftraggeber ohne weitere Mahnung in Verzug. Skonti und Rabatte werden nur nach gesonderter Vereinbarung gewährt. Teilzahlungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
7. Die Bezahlung durch Wechsel bedarf einer gesonderten vorherigen Vereinbarung. Diskontspesen und Wechselkosten trägt der Auftraggeber. Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgen lediglich erfüllungshalber und gelten erst nach vorbehaltloser Gutschrift als Zahlung.
8. Bestehen mehrere offene Forderungen von uns gegenüber dem Auftraggeber und werden Zahlungen des Auftraggebers nicht auf eine bestimmte Forderung erbracht, so sind wir berechtigt, festzulegen, auf welche der offenen Forderungen die Zahlung erbracht wurde.
9. Bei Zahlungsverzug, Stundung oder Teilzahlung sind wir berechtigt, bankübliche Verzugszinsen, mindestens jedoch in Höhe von 10 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern und weitere Leistungen bis zur Regulierung sämtlicher fälliger Rechnungen zurückzuhalten. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt uns vorbehalten.
10. Entstehen begründete Zweifel an Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Auftraggebers, z.B. durch schleppende Zahlungsweise, Zahlungsverzug oder Scheckprotest, sind wir berechtigt, Sicherheitsleistungen oder Barzahlung Zug um Zug gegen unsere Leistung zu verlangen. Kommt der Auftraggeber diesem Verlangen nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nach, sind wir berechtigt, vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten oder aber die Lieferungen bis zum Erhalt der Zahlungen einzustellen. Die Frist ist entbehrlich, wenn der Auftraggeber zur Sicherheitsleistung erkennbar nicht imstande ist.
11. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung unserer Forderungen nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist.
12. Die Abtretung von gegen uns gerichteten Forderungen an Dritte bedarf unserer Zustimmung, soweit dies keine Geldforderungen im Sinne von § 354a HGB sind.
13. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers besteht nur, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder bestritten, aber entscheidungsreif ist. Ist eine Leistung von uns unstreitig mangelhaft, ist der Auftraggeber zur Zurückbehaltung nur in dem Maße berechtigt, wie der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Mangelbeseitigung steht.
14. Die Zahlungstermine bleiben auch dann bestehen, wenn ohne Verschulden von uns Verzögerungen in der Ablieferung entstehen.
15. Damit wir bei innergemeinschaftlichen Lieferungen von der Umsatzsteuer befreit werden, benötigen wir vom Auftraggeber eine sog. Gelangensbestätigung. Der Auftraggeber ist daher verpflichtet, uns nach Erhalt des Vertragsgegenstandes schriftlich zu bestätigen, dass er als Abnehmer den Vertragsgegenstand als Gegenstand einer innergemeinschaftlichen Lieferung erhalten hat.
16. Soweit Mehrwertsteuer in der Abrechnung von uns nicht enthalten ist, insbesondere weil wir aufgrund der Angaben des Auftraggebers von einer „innergemeinschaftlichen Lieferung“ im Sinne des § 4 Nr. 1 b i. V. m. § 6 a UStG ausgehen und wir nachträglich mit einer Mehrwertsteuer belastet werden (§ 6 a IV UStG), ist der Auftraggeber verpflichtet, den Betrag, mit dem wir belastet werden, an uns zu bezahlen. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob wir Mehrwertsteuer, Einfuhrumsatzsteuer oder vergleichbare Steuern im Inland oder im Ausland nachträglich abführen müssen.

§ 11 Erfüllungsort, Gefahrübergang, Verpackungen
1. Erfüllungsort für die in Auftrag gegebenen Leistungen und Zahlungen ist unser Geschäftssitz in Oyten.
2. Der Auftraggeber ist zur Abnahme verpflichtet, sobald ihm die Fertigstellung der in Auftrag gegebenen Leistungen durch uns angezeigt wurde. Nimmt der Auftraggeber die Leistung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Anzeige ab, so gilt die Abnahme als erfolgt.
3. Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Liefergegenstände geht mit Anzeige ihrer Fertigstellung auf den Auftraggeber über. Sofern Versand vereinbart wurde, geht die Gefahr mit Absendung oder Übergabe an das Transportunternehmen auf den Auftraggeber über.
4. Soweit nicht eine andere Vereinbarung getroffen wurde, bestimmen wir Art und Umfang der Verpackung. Einwegverpackungen werden vom Auftraggeber entsorgt.
5. Erfolgt der Versand in Leihverpackungen, sind diese innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt der Lieferung frachtfrei zurückzusenden. Verlust und Beschädigung der Leihverpackungen hat der Auftraggeber zu vertreten.
Leihverpackungen dürfen nicht zu anderen Zwecken oder zur Aufnahme anderer Gegenstände dienen. Sie sind lediglich für den Transport der gelieferten Ware bestimmt. Beschriftungen dürfen nicht entfernt werden.
6. Bei Beschädigung oder Verlust der Ware auf dem Transport hat der Auftraggeber unverzüglich eine Bestandsaufnahme zu veranlassen und uns davon Mitteilung zu machen. Ansprüche aus etwaigen Transportschäden müssen beim Spediteur durch den Auftraggeber unverzüglich geltend gemacht werden.

§ 12 Untersuchungs- und Rügeobliegenheit
1. Dem Auftraggeber obliegt es, die Ware gemäß § 377 HGB oder vergleichbarer fremdnationaler oder internationaler Bestimmungen unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen und uns hierbei wie auch später erkannte Mängel und Schäden unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich oder in Textform anzuzeigen. Anderenfalls gilt die Lieferung als mangelfrei genehmigt. Für Dienst- und Werkleistungen gilt die Regelung des § 377 HGB entsprechend.
2. Die weitere Verwendung mangelhafter Lieferungen oder Leistungen ist unzulässig. Konnte ein Mangel im Wareneingang oder während der Leistungserbringung nicht entdeckt werden, ist jede weitere Verwendung des Liefer- oder Leistungsgegenstandes unverzüglich nach Entdeckung einzustellen.
3. Der Auftraggeber wird uns unverzüglich eine repräsentative Menge mangelhafter Teile überlassen. Er räumt uns die zur Prüfung des gerügten Mangels erforderliche Zeit ein. Bei unberechtigten Beanstandungen behalten wir uns die Belastung des Auftraggebers mit dem angefallenen Überprüfungsaufwand vor.
4. Die Mängelrüge entbindet den Auftraggeber nicht von der Einhaltung seiner Zahlungsverpflichtungen.

§ 13 Gewährleistung
1. Es gilt § 434 BGB in der bis zum 31.12.2021 geltenden Fassung. Maßgeblich ist die zwischen uns und dem Auftraggeber vereinbarte Beschaffenheit der Liefer- und Leistungsgegenstände. Soweit ein Mangel der Liefer- oder Leistungsgegenstände vorliegt, sind wir nach eigener Wahl zur Mangelbeseitigung, Ersatzlieferung oder Gutschrift innerhalb angemessener Frist berechtigt.
2. Der Auftraggeber ist zur Selbstvornahme oder zum Schadenersatz statt der Leistung nur nach fehlgeschlagener Nachbesserung berechtigt. Ein Fehlschlagen ist nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. In dringenden Fällen ist eine Nachbesserung ohne Fristsetzung jedoch nur dann zulässig, sofern uns eine, wenn auch kurze, Frist zur Nachbesserung gesetzt wurde, die erfolglos abgelaufen ist oder wir die Nachbesserung innerhalb dieser Frist abgelehnt haben.
3. Bei Fremderzeugnissen, auch soweit sie in den Liefergegenstand verbaut oder sonst verwendet worden sind, sind wir berechtigt, unsere Haftung zunächst auf die Abtretung der Gewährleistungsansprüche zu beschränken, die uns gegen den Lieferanten der Fremderzeugnisse zustehen, es sei denn, dass die Befriedigung aus dem abgetretenen Recht fehlschlägt oder der abgetretene Anspruch aus sonstigen Gründen nicht durchgesetzt werden kann.
4. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Auftraggeber, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Lieferungen und Leistungen an einem anderen Ort als die Niederlassung des Auftraggebers verbracht oder erbracht werden, es sei denn, dies entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
5.Wir können die vom Auftraggeber gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind die Aufwendungen für den Austausch auf den Wert der Sache begrenzt. Zu prüfen ist darüber hinaus, ob durch andere weniger kostenintensive Maßnahmen ein allfälliger Mangel der Sache beseitigt werden kann.
6. Die Regelung des § 439 III BGB ist dann nicht anwendbar, wenn das von uns gelieferte Erzeugnis eine feste Verbindung mit dem Produkt des Käufers eingegangen ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn unser Erzeugnis mit den Produktzutaten des Käufers fest verbunden, vermischt oder verarbeitet wurde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn unser Erzeugnis ver-schweißt, gefügt oder in hoher Einbautiefe verarbeitet wurde, was einen erheblichen Aufwand im Sinne der Zugänglichmachung unseres Erzeugnisses mit sich bringt.
Kann das Produkt des Käufers durch eine Reparatur im eingebauten Zustand ertüchtigt werden oder durch einen Einzelteileaustausch innerhalb unseres Erzeugnisses oder durch eine vergleichbar wirksame Alternativmaßnahme zum Austausch, findet die Regelung des § 439 III BGB keine Anwendung.
7. Für Ersatzleistungen und Nachbesserungen gelten die gleichen Gewährleistungsbedingungen wie für die ursprünglich gelieferte Sache.
8. Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Auftraggeber zu und sind ohne unsere Zustimmung nicht abtretbar.
9. Als Lieferant von Halbzeugen und Einzelteilen, die zur Verwendung in Sachen des Käufers vorgesehen sind, sind wir kein Lieferant im Sinne der §§ 445 a, 445 b und 478 BGB.
10. Soweit nicht anders vereinbart stellen die vorstehenden Absätze die abschließende Gewährleistung für unsere Produkte und Leistungen dar.
11. Unsere Produkte enthalten keine digitalen Inhalte oder Dienstleistungen und gelten auch nicht als mit diesen verbunden.
12. Der Auftraggeber in seiner Eigenschaft als Käufer ist für die umfassende Spezifikation und Beschaffenheitsvereinbarung der Kaufsache verantwortlich. Insbesondere ist es seine Aufgabe, den Verwendungszweck der Liefererzeugnisse für seine Applikation zu spezifizieren.
13. Öffentliche Äußerungen, die von einem anderen Glied der Lieferkette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden, binden uns nicht.
14. Zubehör einschließlich Verpackung, Montage, Installations- oder sonstigen Anleitungen wird gemäß vertraglicher Vereinbarung geliefert.

§ 14 Rechtsmängel, Schutzrechte
1. Aufträge nach uns übergebenen Zeichnungen, Skizzen oder sonstigen Angaben werden auf Gefahr des Auftraggebers ausgeführt. Wenn wir infolge der Ausführung solcher Bestellungen in fremde Schutzrechte eingreifen, stellt der Auftraggeber uns von Ansprüchen dieser Rechtsinhaber frei und ersetzt uns die uns insoweit verursachten Kosten und Schäden.
2. Unsere Haftung für Schutzrechtsverletzungen, die im Zusammenhang mit der Anwendung der Liefer- oder Leistungsgegenstände oder mit der Verbindung oder dem Gebrauch der Liefer- oder Leistungsgegenstände mit anderen Produkten stehen, ist ausgeschlossen.
3. Im Fall von Rechtsmängeln sind wir nach unserer Wahl berechtigt, die erforderlichen Lizenzen zu beschaffen oder die Mängel durch Änderung des Liefer- oder Leistungsgegenstandes in zumutbarem Umfang zu beseitigen.
4. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, beschränkt sich unsere Haftung für die Verletzung fremder Schutzrechte nur auf solche Schutzrechte, welche in Deutschland registriert und veröffentlicht sind.
5. Wir behalten uns an den von uns überlassenen Materialien, Erzeugnisse, Konstruktionen, Formen, Muster, Leistungen, Zeichnungen, Abbildungen, Kalkulationen und sonstigen (technischen) Unterlagen alle Eigentums- sowie gewerblichen Schutz‐ und Urheberrechte vor. Eine Weitergabe an Dritte bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Bei von uns erbrachten planerischen Leistungen erkennt der Auftraggeber unsere geistige Urheberschaft an.

§ 15 Haftung
1. Wir haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur mit dem Gesellschaftsvermögen.
2. Im Fall einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Die Haftung ist dabei auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dies gilt auch für deliktsrechtliche Ansprüche des Auftraggebers.
3. Im Falle zugesicherter Eigenschaften ist unsere Haftung auf den Umfang und die Höhe der für uns bestehenden Produkt-Haftpflichtversicherung begrenzt. Der Umfang der Deckung entspricht den Empfehlungen zur Betriebs- und Produkt-Haftpflichtversicherung des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft. Die Höhe der Deckung beträgt für die im Versicherungsvertrag erfassten Versicherungsfälle mindestens 2,5 Mio. Euro pro Schadenfall und das Doppelte pro Versicherungsjahr. Soweit diese nicht oder nicht vollständig eintritt, sind wir bis zur Höhe der Deckungssumme zur Haftung verpflichtet.
4. Schadenersatzansprüche wegen Personenschäden und Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen.
5. Unsere Lieferanten sind nicht unsere Erfüllungsgehilfen im Verhältnis zum Käufer. Ein Verschulden unserer Lieferanten kann uns daher nicht zugerechnet werden.
6. Eine weitergehende Schadenersatzhaftung als nach den vorstehenden Regelungen ist ausgeschlossen. Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gegen uns bestehen nur insoweit, als dieser mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängel- und Schadenersatzansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffen hat. Unsere Haftung ist ausgeschlossen, soweit der Auftraggeber seinerseits die Haftung gegenüber seinem Abnehmer wirksam beschränkt hat.
7. Soweit unsere Haftung eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
8. Soweit unsere Haftung eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, ist der Auftraggeber verpflichtet, uns von Ansprüchen Dritter auf Anforderung freizustellen.
9. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns unverzüglich mindestens in Textform zu benachrichtigen, sofern er Kenntnis von Ansprüchen Dritter hat, die im Zusammenhang mit der Lieferung unserer Produkte oder Leistungen zusammenhängen könnten, und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vor-zubehalten.

§ 16 Verjährung
1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln unserer Liefer- und Leistungsgegenstände sowie die daraus entstehenden Schäden beträgt 1 Jahr. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt. Der Beginn der Verjährungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
2. Die Verjährungsfrist nach Absatz 1, Satz 1 gilt ferner nicht im Falle des Vorsatzes, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen haben, bei Schadenersatzansprüchen wegen Personenschäden oder Freiheitsverletzung einer Person, bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz und bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
3. Nacherfüllungsmaßnahmen hemmen weder die für die ursprüngliche Leistungserbringung geltende Verjährungsfrist, noch lassen sie die Verjährung neu beginnen.

§ 17 Eigentumsvorbehalt und Eigentumserwerb
1. Wir behalten uns das Eigentum an allen Vertragsgegenständen bis zum vollständigen Ausgleich aller uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber zustehenden Forderungen vor.
2. Wird unser Eigentum mit fremdem Eigentum verarbeitet, verbunden oder vermischt, erwerben wir Eigentum an der neuen Sache nach Maßgabe des § 947 BGB.
3. Erfolgen Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die fremde Leistung als Hauptsache anzusehen ist, so erwerben wir Eigentum im Verhältnis des Wertes unserer Leistung zu der fremden Leistung zur Zeit der Verarbeitung.
4. Sofern wir durch unsere Leistung Eigentum an einer Sache erwerben, behalten wir uns das Eigentum an dieser Sache bis zur Begleichung aller bestehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor.
5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren und, sofern erforderlich, rechtzeitig Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten auf seine Kosten durchzuführen. Der Auftraggeber hat die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Im Schadenfalle entstehende Sicherungsansprüche sind an uns abzutreten.
6. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Sache, die im (Mit-) Eigentum von uns steht, im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit uns nachkommt. Für diesen Fall gilt die aus der Veräußerung entstehende Forderung in dem Verhältnis als an uns abgetreten, in dem der Wert unserer durch den Ei-gentumsvorbehalt gesicherten Leistung zum Gesamtwert der veräußerten Ware steht. Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung dieser Forderung auch nach der Abtretung berechtigt. Unsere Befugnis, diese Forderung selbst einzuziehen, bleibt unberührt.
7. Das Recht des Auftraggebers zur Verfügung über die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sowie zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen erlischt, sobald er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommt oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird. In diesen Fällen sowie bei sonstigem vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers sind wir berechtigt, die unter Eigentums-vorbehalt gelieferte Ware zurückzunehmen.
8. Der Auftraggeber informiert uns unverzüglich, wenn Gefahren für dessen Vorbehaltseigentum, insbesondere bei Insolvenz, Zahlungsunfähigkeit und Vollstreckungsmaßnahmen, bestehen. Auf unser Verlangen hat der Auftraggeber alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in unserem (Mit-) Eigentum stehenden Waren und über die an uns abgetretenen Forderungen zu geben sowie seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen. Der Auftraggeber unterstützt uns bei allen Maßnahmen, die nötig sind, um unser (Mit-) Eigentum zu schützen und trägt die daraus resultierenden Kosten.
9. Wegen aller Forderungen aus dem Vertrag steht uns ein Pfandrecht an den aufgrund des Vertrages in den Besitz von uns gelangten Sachen des Auftraggebers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früheren Lieferungen oder Leistungen geltend gemacht werden, soweit diese mit dem Liefer- oder Leistungsgegenstand in Zusammenhang stehen.
Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht, soweit dieses unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Die §§ 1204 ff. BGB und § 50 Abs. 1 der Insolvenzordnung finden entsprechend Anwendung.
10. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von uns um mehr als 15 %, so werden wir auf Verlangen des Auftraggebers Sicherheiten nach eigener Wahl freigeben.

§ 18 Fertigungsmittel
1. Sind zur Durchführung des Auftrages spezielle Fertigungsmittel, wie Muster, Werkzeuge und Schablonen, erforderlich, werden oder bleiben wir Eigentümer der durch uns oder von einem von uns beauftragten Dritten hergestellten Fertigungsmittel; dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber anteilig Kosten für die Fertigungsmittel bezahlt.
2. Die Fertigungsmittel werden nur für die Aufträge des Auftraggebers verwendet, solange der Auftraggeber seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen nachkommt. Wir sind nur dann zur Instandhaltung und zum kostenlosen Ersatz dieser Werkzeuge verpflichtet, wenn diese zur Erfüllung einer dem Auftraggeber zugesicherten Ausbringungsmenge erforderlich ist.
3. Herstellungskosten für die Fertigungsmittel werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, von der zu liefernden Ware gesondert in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für Werkzeuge, die infolge von Verschleiß ersetzt werden müssen.
Im Angebot und in der Auftragsbestätigung werden anteilige Werkzeugkosten gesondert aufgeführt; sie sind bei Vertragsabschluss ohne Abzug fällig. Ferner soll darin angegeben werden, ob und wie eventuell gezahlte Werkzeugkostenanteile amortisiert werden.
4. Ist vereinbart, dass der Auftraggeber Eigentümer der Werkzeuge werden soll, so geht das Eigentum an den Werkzeugen nach Zahlung des Kaufpreises für die Werkzeuge auf ihn über. Die Übergabe der Werkzeuge an den Auftraggeber wird ersetzt durch unsere Aufbewahrungspflicht. Unabhängig von dem gesetzlichen Herausgabeanspruch des Auftraggebers und von der Lebensdauer der Werkzeuge sind wir bis zur Abnahme einer zu vereinbarenden Mindeststückzahl durch den Auftraggeber oder bis zum Ablauf eines bestimmten Zeitraums zum ausschließlichen Besitz der Werkzeuge berechtigt. Wir werden die Werkzeuge als Fremdeigentum kennzeichnen und auf Verlangen des Auftraggebers auf dessen Kosten versichern.
5. Setzt der Auftraggeber während der Anfertigungszeit der Fertigungsmittel die Zusammenarbeit aus oder beendet er sie, gehen alle bis dahin entstandene Herstellungskosten zu seinen Lasten, es sei denn, dass wir die Beendigung zu vertreten haben.
6. Bei Auftraggeber eigenen Werkzeugen gemäß Absatz 4 oder bei vom Auftraggeber leihweise zur Verfügung gestellten Werkzeugen beschränkt sich die Haftung von uns bezüglich Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten. Kosten für Wartung und Versicherung trägt der Auftraggeber. Unsere Verpflichtungen erlöschen, wenn nach Aufforderung an den Auftraggeber zur Abholung der Werkzeuge diese nicht innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung abgeholt wurden.
7. Solange der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfang nachkommt, steht uns ein Zurückbehaltungsrecht an den Werkzeugen zu. Unberührt hiervon bleiben die uns gesetzlich zustehenden Pfandrechte.

§ 19 Materialbeistellungen
Überlässt uns der Auftraggeber Material oder sonstige Sachen, nachfolgend auch Ware genannt, zur Be- oder Verarbeitung, so gelten folgende Bestimmungen:
1. Die uns überlassene Ware wird von uns bei Anlieferung nur auf äußerlich erkennbare Mängel und Schäden untersucht. Zu weitergehenden Kontrollen sind wir nicht verpflichtet. Festgestellte Mängel oder Schäden werden dem Auftraggeber innerhalb von 10 Werktagen ab Mangelentdeckung angezeigt.
2. Die uns überlassene Ware muss aus einem gut zu bearbeitenden Werkstoff von normaler oder vereinbarter Beschaffenheit bestehen. Andernfalls werden wir dem Auftraggeber den notwendigen Mehraufwand in Rechnung stellen. Vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen unseres Hauses verlängern sich bei Nichteinhaltung der nach Satz 1 vorausgesetzten Beschaffenheit entsprechend dem Zeitraum der hierdurch eingetretenen Verzögerung.
3. Erweist sich die Ware infolge von Materialfehlern als un-brauchbar, so sind uns die aufgewendeten Bearbeitungskosten zu ersetzen.
4. Für Schäden durch ungenaue Beschriftung und Kennzeichnung des vom Auftraggeber angelieferten Materials haften wir nicht.
5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche Kosten und Schäden einschließlich entgangenen Gewinns, die uns durch die Überlassung von nicht bearbeitungsfähigem Material entstehen, zu ersetzen.
6. Für im branchenüblichen Umfang anfallenden Ausschuss wird kein Ersatz geleistet.

§ 20 Kündigung, Rücktritt
1. Das Kündigungsrecht des Auftraggebers gem. § 648 BGB wird abbedungen, soweit es sich nicht um längerfristige Verträge handelt.
2. Der Auftraggeber kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten, sofern wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Im Falle von Mängeln gelten jedoch die gesetzlichen Bestimmungen über den Rücktritt.
Der Auftragnehmer hat sich bei Pflichtverletzungen nach unserer Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

§ 21 Geheimhaltung
1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle schutzwürdigen Aspekte der Geschäftsbeziehung vertraulich zu behandeln. Er wird insbesondere alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis behandeln. Nicht unter die Geheimhaltungspflicht fallen Informationen oder Aspekte der Geschäftsbeziehung, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe bereits öffentlich bekannt waren, sowie solche Informationen oder Aspekte der Geschäftsbeziehung, die dem Vertragspartner bereits nachweislich vor der Bekanntgabe durch uns bekannt waren. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass auch seine Mitarbeiter entsprechend zur Geheimhaltung verpflichtet werden.
2. Eine Vervielfältigung der dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.
3. Sämtliche Unterlagen dürfen ohne schriftliche Zustimmung von uns weder ganz noch teilweise Dritten zugänglich gemacht oder außerhalb des Zwecks verwendet werden, zu dem sie dem Auftraggeber überlassen wurden.
4. Eine auch teilweise Offenlegung der Geschäftsbeziehung mit uns gegenüber Dritten darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch uns erfolgen; der Auftraggeber soll die Dritten im Rahmen einer gleichartigen Vereinbarung ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichten.
5. Der Auftraggeber darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung mit der Geschäftsbeziehung mit uns werben; er ist auch nach dem Ende der geschäftlichen Beziehungen zur Geheimhaltung verpflichtet.

§ 22 Export- und Importfähigkeit
1. Der Auftraggeber ist für die Beachtung und Durchführung der relevanten außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen (z.B. Importlizenzen, Devisentransfergenehmigungen etc.) und sonstigen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze verantwortlich. Das Risiko der Export- und Importfähigkeit bestellter Produkte liegt insoweit beim Auftraggeber.
2. Die Lieferungen und Leistungen (Vertragserfüllung) stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen.
3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr/Verbringung/Einfuhr benötigt werden.
4. Verzögerungen aufgrund von Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren hemmen Fristen und Lieferzeiten um die Dauer der Verzögerung.

§ 23 Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Gerichtsstand ist - sofern der Auftraggeber Kaufmann ist - nach unserer Wahl das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht oder der Geschäftssitz des Auftraggebers.
2. Für die Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar. Die Anwendbarkeit des CISG – „UN-Kaufrecht“ ist ausgeschlossen.
3. Sollten einzelne Teile dieser ALB unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.

§ 24 Datenschutz
Wir behandeln alle Daten des Auftraggebers ausschließlich zu Zwecken der Geschäftsabwicklung und nach den Vorgaben der jeweils gültigen Datenschutzbestimmungen. Der Auftraggeber hat auf schriftliche Nachfrage auch ein Auskunftsrecht über seine von uns erhobenen, verarbeiteten und genutzten personenbezogenen Daten.

§ 26 Kontaktdaten
Metec Industriemontagen und mechanische Fertigung GmbH
Lübkemannstrasse 15
28876 Oyten

Metec Produktion GmbH
Lübkemannstrasse 15
28876 Oyten

Vertreten durch die Geschäftsführer:
Dipl.-Ing. Uwe Fuhrmann,
M. Sc. Dennis Fuhrmann

Kontakt
Telefon: +49 (0) 4207/ 66 81 10
Telefax: +49 (0) 4207/ 66 81 18
E-Mail: info@metec-cnc.de

Registereinträge und Umsatzsteuer-ID-Nummer:

Metec Industriemontagen und mechanische Fertigung GmbH
Registergericht: Amtsgericht Walsrode
Registernummer: HRB 121179
USt-IdNr.: DE166460461

Metec Produktion GmbH
Registergericht: Amtsgericht Walsrode
Registernummer: HRB 206737
USt-IdNr.: DE313507851

 

 

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